Solange Sie studieren, sind selbst Weltreisen noch relativ einfach: Sie bereiten alles zeitlich flexibel vor, zum Reisen selbst nehmen Sie sich bis zu zwei Urlaubssemester. Irgendwann heißt es dann „Sachen packen und los“. Doch manchmal passt das ultimative Abenteuer nicht (mehr) in den Studienverlaufsplan.
Doch der Schritt ins „solide“ Arbeitsleben bedeutet nicht unbedingt das Ende der Flausen im Kopf. Wer sich den Traum von der Weltreise nicht austreiben lässt, nimmt sich ein Sabbatical.
Im arbeitsrechtlichen Sinne handelt es sich dabei um eine drei- bis zwölfmonatige Pause vom Beruf. Arbeitnehmer können ein Sabbatical einlegen, um sich anderen längerfristigen Aufgaben zu widmen. Dazu zählen Hausbau und die Pflege Angehöriger, aber auch ein Studium (z. B. MBA) oder eine Weltreise.
Das Sabbatjahr hat seine Wurzeln in der Bibel bzw. der Thora. Es bezeichnet die gottbefohlene Auszeit vom Säen und Ernten. In der Postmoderne nahmen sich zuerst US-amerikanische Hochschuldozenten ein „Sabbatical“, um sich ausschließlich der Forschungsarbeit zu widmen.
Mittlerweile ist das Sabbatical auch in der deutschen Gesetzgebung angekommen.
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Weitere AngeboteGesetzliche Grundlagen
Das Teilzeit- und Befristungs-Gesetz (TzBfG) von 2001 beschreibt eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit. Nach Ablauf dieser Zeit soll es Arbeitnehmern möglich sein, die Stelle im Unternehmen wieder anzutreten. Voraussetzung dazu ist allerdings
- eine Betriebsgröße von mehr als 15 Mitarbeitern
- eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten
Sabbatical in der Praxis
Einige Unternehmen bieten ihren Mitarbeiter die Möglichkeit eines Sabbaticals, z.B. um Schwankungen im Auftragsvolumen auszugleichen, um Kündigungen zu vermeiden oder um Führungs- und Fachkräfte langfristig ans Unternehmen zu binden.
Auch Beamte (vor allem Lehrer und Dozenten an Universitäten) können sich bis zu einem Jahr vom Dienst befreien lassen. Üblicherweise treffen Mitarbeiter und Vorgesetzte eine Reihe von Vereinbarungen zum Ausgleich der Ausfallzeiten.
Dazu zählen z.B. das Ansparen von Überstunden und nicht genommenem Urlaub, unbezahlter Urlaub, Kündigung der bisherigen Stelle, Sonderformen der Teilzeit-Arbeit (z. B. drei Jahre lang 40 Wochenstunden arbeiten, aber nur 30 Stunden bezahlt bekommen).
Im vierten Jahr ist der Mitarbeiter frei gestellt, wird aber wie bisher weiter bezahlt.
- Hinweis: Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Sabbatical jedoch nicht. Der Arbeitgeber kann den Antrag aus betrieblichen Gründen jederzeit ablehnen.